Was ist der Hintergrund der Änderung
Seit dem 11.06.2010 ist eine neue Verbraucherkreditrichtlinie in Deutschland umgesetzt worden.
Im Rahmen dieser Umsetzung gelten neue Regelungen für die Berechnung des effektiven Jahreszinses.
Für sog. "unechte Abschnittsfinanzierungen", d.h. Immobiliendarlehensverträge, bei denen der
Kreditgeber mit dem Kunden eine Sollzinsbindung (früher Nominalzins) vereinbart, die kürzer ist als die Zeit bis zur vollständigen Rückzahlung,
kann es dabei unter bestimmten Voraussetzungen zu einer Veränderung der Berechnungsgrundlage und damit des Ergebnisses der
Effektivzinsberechnung kommen. Für unechte Abschnittsfinanzierungen wird nach den neuen Vorgaben für die Effektivzinsberechnung
lt. Preisangabenverordnung (Anlage zu § 6 PangV II. lit. j) der effektive Jahreszins unter Berücksichtigung der Konditionen
für die voraussichtliche Gesamtlaufzeit ermittelt, falls folgende Bedingungen erfüllt sind:
- Für das Darlehen ist ein gebundener Sollzins (früher "fester Nominalzins" genannt) vereinbart
und die Dauer der Sollzinsbindung ist kleiner als die rechnerische Gesamtlaufzeit. Zum Beispiel
beträgt die Sollzinsbindung 10 Jahre und aufgrund der vereinbarten Tilgung liegt die
rechnerische Gesamtlaufzeit bei 25 Jahren.
- Im Darlehensvertrag wird die Nutzung eines neuen, veränderlichen Sollzinssatzes für die Zeit
nach Ende der Sollzinsbindung (im Beispiel 10 Jahre) vereinbart, soweit im Rahmen einer
Prolongation (Verlängerung der Finanzierung nach Ablauf der vereinbarten Sollzinsbindung bei
demselben Kreditgeber) kein neuer gebundener Sollzins vereinbart wird. Das bedeutet, dass
Sie nach Ablauf der 10 Jahre die Restschuld des Darlehens bei der bestehenden Bank
weiterlaufen lassen und weder einen neuen Zinssatz vereinbaren noch eine
Anschlussfinanzierung tätigen.
- Dieser vertraglich vereinbarte veränderliche Sollzinssatz richtet sich nach einem vereinbarten Index oder
Referenzzinssatz und wird in regelmäßigen Abständen angepasst. Ein Beispiel für einen solchen Referenzzinssatz
ist der EURIBOR.
Falls die genannten Bedingungen erfüllt sind, muss nach den Vorgaben der PangV der heutige Stand des Index oder
Referenzzinssatzes in die Effektivzinsberechnung einbezogen werden. Es wird dann für die Berechnung unterstellt,
dass der heutige Stand des Index oder des Referenzzinssatzes den Sollzins für die Zeit nach Ablauf der Zinsfestschreibung
bildet. Das kann bei den aktuellen Kapitalmarktverhältnissen dazu führen, dass für die Zeit nach dem Ende der Sollzinsbindung
ein niedriger Sollzins für die Berechnung des effektiven Jahreszinses angenommen wird (angenommener Anschlusszins nach
Ablauf der Sollzinsbindung) und damit der effektive Jahreszins unter dem gebundenen Sollzins
(vorher „Festzins“ genannt) liegt.
Was heißt das für Sie als Baufinanzierungsinteressent?
Für Sie als Baufinanzierungsinteressent heißt das: Vergleichen Sie zusätzlich zum Sollzins (früher
„Nominalzins“) die für Ihre Baufinanzierung zu entrichtende monatliche Rate, die Darlehenslaufzeit,
die Restschuld nach Ende der Sollzinsbindung sowie die Summe aller gezahlten Sollzinsen.
Um unseren Kunden den Angebotsvergleich zu erleichtern, weisen wir in unseren Angeboten zusätzlich einen
Vergleichszinssatz aus, der auf Basis einer einheitlichen Effektivzinsberechnung über die Dauer der Sollzinsbindung
berechnet wird. Somit können Sie trotz der verwirrenden neuen Effektivzinsberechnung, verschiedene Angebote
ganz leicht miteinander vergleichen.
16.07.2010