Makler- und Bauträgerverordnung
Maklerprovision
Massivbauweise
Mehrwertsteuer
Modernisierung
Muskelhypothek
Begriffserklärung:
Makler-
und Bauträgerverordnung
Vom Bundeswirtschaftsministerium
erlassene Rechtsverordnung, Abkürzung:
MaBV. Sie gilt unter anderem für
gewerblich tätige Immobilienmakler und
Bauträger und legt ihnen bestimmte
Pflichten auf. Diese betreffen u. a.
die Entgegennahme von Zahlungen sowie
die Ausübung und Dokumentation ihrer Tätigkeit.
Damit soll derjenige geschützt werden,
der ein Haus vom Bauträger erwirbt.
Die MaBV soll sicherstellen, dass er für
seine Zahlungen auch entsprechende
Gegenleistungen erhält. 
Maklerprovision
Entgelt, das für die Vermittlung von
Immobilien an einen Makler gezahlt
werden muss. Die Höhe der Provision
wird frei vereinbart und liegt in der
Regel zwischen 3% und 6% zzgl. MwSt des
Kaufpreises. 
Massivbauweise
Bei der Massivbauweise wird das Haus
aus schweren Baustoffen errichtet, etwa
mit Schalungssteinen, die auf der
Baustelle mit Beton vergossen werden,
in Ziegelverbundbauweise oder als
Betonfertigbau. Am weitesten verbreitet
ist allerdings der Mauerwerksbau,
einschalig mit Wärmedämmverbundsystem
außen oder zweischalig mit Kerndämmung. 
Mehrwertsteuer
Die Mehrwertsteuer beträgt seit dem 1. Januar
2007, 19%.
Modernisierung
Bei einer Modernisierung wird der Wohn-
oder Nutzwert eines bestehenden Gebäudes
erhöht und an die Anforderungen
gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse
angepasst. Dies kann beispielsweise
durch eine Veränderung des Grundrisses
oder die Erneuerung der Ausstattung
erreicht werden. Durch die
Modernisierung wird der Gebrauchswert
nachhaltig erhöht oder die allgemeinen
Wohnverhältnisse auf Dauer verbessert.
Muskelhypothek
Umgangssprachliche Bezeichnung für
Eigenleistung. Persönliche
Arbeitsleistung (Selbst-, Verwandten-
und Nachbarschaftshilfe), die zur
Einsparung von Handwerkerlohnkosten
erbracht wird. Die Höhe der
Muskelhypothek wird meist überschätzt.
Risiken liegen in dem hohen
Zeitaufwand, der längeren Bauzeit, der
teilweise unzureichenden fachlichen
Qualifikation und dem Ausschluss von
Gewährleistungsansprüchen.