Rangbestätigung
Eine schriftliche Bestätigung des
Notars gegenüber der Bank, das die
Eintragung der Grundschuld rangrichtig
erfolgen wird, da keine sonstigen Anträge
beim zuständigen Grundbuchamt
vorliegen. 
Rangrücktritt
Durch notariell beglaubigte Erklärung
kann ein im Grundbuch eingetragener Gläubiger
seine bisherige Rangstelle zugunsten
eines anderen, bisher nachrangigen Gläubigers
verändern. 
Rangstelle
Gläubiger eines Darlehensnehmers
werden in einer bestimmten Reihenfolge
im Grundbuch gelistet. Die jeweilige
Rangstelle ist im Fall einer
Zwangsvollstreckung wichtig: Je besser
die Platzierung, desto höher ist die
Chance, dass die ausstehenden
Forderungen bedient werden können, da
die Forderungen der Reihe nach bedient
werden. 
Realkredit
Ein in der Regel durch die Eintragung
von Grundpfandrechten ins Grundbuch
abgesicherter langfristiger Kredit, der
meist Investitionszwecken dient.
Realkredite von Banken werden grundsätzlich
an erster Rangstelle im Grundbuch
eingetragen, Darlehen von Bausparkassen
hingegen an zweiter Stelle.
Realkreditinstitut
Hauptaufgabe von Realkreditinstituten
liegt in der Gewährung von überwiegend
mittel- und langfristigen
grundpfandrechtlich gesicherten
Krediten in Form von Hypotheken und
Kommunaldarlehen. Die Refinanzierung
erfolgt durch die Ausgabe von
Hypothekenpfandbriefen und
Kommunalobligationen. Die
Realkreditinstitute (auch
Hypothekenbanken genannt) unterliegen
besonderen gesetzlichen Regelungen.
Refinanzierung
Mittelbeschaffung eines
Kreditinstituts, um Darlehen vergeben
zu können. Bei Hypothekenbanken
geschieht dies über Ausgabe von
Pfandbriefen. Die Bank gibt Pfandbriefe
an Anleger aus und reicht das erhaltene
Geld an Darlehensnehmer weiter.
Renovierung
Instandhalten oder Wiederherstellen des
ursprünglichen Zustands einer
Immobilie. Im Unterschied zur
Modernisierung, welche den Verkehrswert
erhöht bzw. die Wohnverhältnisse
nachhaltig verbessert.
Restschuld
Zu einem bestimmten Zeitpunkt noch
nicht getilgter (zurückgezahlter) Teil
eines Darlehens. Die Höhe der
jeweiligen Restschuld kann anhand eines
Tilgungsplans festgestellt werden.
Restschuldversicherung
Möglichkeit des Darlehensnehmers,
seine Darlehensraten gegen Tod, Unfall
oder Krankheit abzusichern. In der
Regel wird die im Todesfall noch
ausstehende Restschuld durch die
Versicherungsgesellschaft beglichen. Außerdem
werden zusätzliche Dienstleistungen
wie eine Unfall- oder
Krankenversicherung angeboten. Die
Restschuldversicherung ist bei vielen
Bausparkassen obligatorisch für die
Darlehensgewährung.
Rückauflassungsvormerkung
Eine Rückauflassungsvormerkung wird
ins Grundbuch eingetragen und sichert
die Ansprüche des Verkäufers auf Rückübertragung
eines Grundstücks. Der Eintrag einer
solchen Vormerkung kommt oft in
Verbindung mit der Bebauung von Grundstücken
vor, die von Städten und Gemeinden
verkauft werden. Der Kauf des Grundstücks
ist mit bestimmten Auflagen verbunden.
Hält der Käufer diese Auflagen nicht
ein, hat der frühere Eigentümer (in
diesem Fall die Gemeinde oder Stadt)
einen Anspruch auf Rückübertragung.
Rücktritt
vom Darlehensvertrag
Einseitige Aufhebung eines noch nicht
ausgezahlten Kreditvertrags durch den
Darlehensgeber. Das Institut wird von
dem Vertrag zurücktreten, wenn
beispielsweise nachträglich
Informationen bekannt werden, die eine
Auszahlung nicht mehr rechtfertigen.
Auch falsche Angaben im Darlehensantrag
berechtigen den Kreditgeber, zurückzutreten
und eine so genannte Nichtabnahmeentschädigung
zu verlangen.